Aufnahme von E-Scootern in die Gebührensatzung und Erstellung einer
Kooperationsvereinbarung
Sehr geehrte Herren,
ich bitte Sie für die CDU-Fraktion, den folgenden Antrag auf die Tagesordnungen des Ausschusses für Wirtschaftsentwicklung und Digitalisierung, des Betriebsausschusses 1 und des Stadtrates zu nehmen und beschließen zu lassen.
Antrag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig eine Kooperationsvereinbarung für die zukünftige Gestattung des Betriebes von kommerziellen E-Scooter-Anbietern mit klar definierten Rechten und Pflichten zu erstellen und dem Rat zur Verabschiedung vorzulegen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebührensatzung dahingehend zu ändern, eine Sondernutzungsgebühr für kommerzielle E-Scooter-Anbieter in Höhe von 50,00 Euro pro aufgestelltem Roller und Jahr zu erheben.
Begründung:
Leider ist es der Verwaltung bislang nicht gelungen, eine Kooperationsvereinbarung für kommerzielle E-Scooter-Anbieter zu erstellen, die die Betreiber in angemessener Weise gegenüber der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern in die Pflicht zur Einhaltung bestimmter Spielregeln nimmt.
Vielfach wurde in den Fachausschüssen, insbesondere im Betriebsausschuss 1, auf die Erstellung einer verpflichtenden Kooperationsvereinbarung gedrungen. Über die Presse war zu vernehmen, dass sich der gegenwärtige Anbieter aus dem deutschen Markt zurückziehen werde, andere Anbieter aber durchaus ein Ansiedlungsinteresse bekundet haben. Aus unserer Sicht ist daher spätestens jetzt der richtige Zeitpunkt, um das überfällige Regelwerk als einheitlichen Standard zu implementieren.
Diese Kooperationsvereinbarung soll folgende Punkte mindestens regeln: Eine Obergrenze für abgestellte Scooter pro Anbieter (gestaffelt nach Anzahl der Anbieter), die Festlegung von Abstellzonen und Verbotszonen über Geofancing, der technische Ausschluss, Mietvorgänge in Parkanlagen, Wäldern, auf Friedhöfen oder Spielplätzen zu beginnen oder zu beenden, die Einrichtung einer kostenlosen „Beschwerdehotline“ durch den Anbieter, technische Vorkehrungen durch den Anbieter, dass die Nutzungsbedingungen durch die Nutzerinnen und Nutzer eingehalten werden, quartalsweise Informationsübermittlung zu Beschwerdefällen, verlustiger Scooter und die Veranlagung von Sondernutzungsgebühren pro aufgestelltem Scooter. Diese Anforderungen können gewiss noch ergänzt werden, jedoch sollte darauf geachtet werden, die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Mobilitätsvariante aufrecht zu erhalten.
Die Erhebung solcher Nutzungsgebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums wurde immer wieder durch die CDU-Fraktion im Betriebsausschuss 1 gefordert. Die Fachverwaltung führte hierzu rechtliche Bedenken aus. Das OVG Münster bestätigte hingegen im Zusammenhang mit der Erhebung entsprechender Gebühren in der Landeshauptstadt Düsseldorf, dass gewerbliches Vermieten von Mietfahrzeugen, die im öffentlichen Raum stehen, als genehmigungspflichtige Sondernutzung anzusehen ist.
Letztlich hat die Politik hier die Möglichkeit und Verantwortung, die neuen Mobilitätsoptionen für Bürgerinnen und Bürger adäquat zu ordnen und die kommerzielle Nutzung des öffentlichen Raums in zulässiger und angemessener Weise zum Wohle der Stadt zu nutzen.
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